Die Haftverzichtserklärung ist kein Freibrief für VeranstaltungsteilnehmerInnen

Die Haftverzichtserklärung ist kein Freibrief für VeranstaltungsteilnehmerInnen


22. November 2013 |
Ein Unfallverursacher bei einem Motorrad-Sicherheitstraining kann sich nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss des Veranstalters berufen. Das gilt auch, wenn das Malheur auf einem Privat-Gelände passiert und der Veranstalter die Freistellung von der Haftung garantiert hat. Ein solcher Haftungsausschluss gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg als sogenannte "überraschende Klausel" und ist von vorneherein unwirksam (Az. 12 U 55/13). Der bei dem Unfall geschädigte Motorradfahrer kann trotz zu geringem Sicherheitsabstand den Verursacher mit 60 Prozent des Gesamtschadens in Regress nehmen.


Im verhandelten Fall fuhren laut der Deutschen Anwaltshotline bei einem Fahrsicherheitstraining zwei Motorräder dicht hintereinander. Der vordere Fahrer stürzte in einer engen Linkskurve und hat das hintere Motorrad auch zu Fall gebracht. Obwohl der Fahrer des zweiten Motorrads eine Mitschuld am Unfall trägt, weil er viel zu eng aufgefahren war, wollte seine Versicherung bei der Haftungsverteilung hauptsächlich den Fahrer des ersten Motorrades für den Schadens aufkommen lassen. Dessen Sturz habe den Unfall der hinteren Maschine verursacht. Der zuerst gestürzte Motorradfahrer verwies dagegen auf das Privat-Gelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, wo die Betriebshaftung nicht gelte, sowie auf den Ausschluss jegliche Haftung der Beteiligten untereinander durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. 

"Doch ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, selbst wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch gar nicht zulässig", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Da der Unfall auf einer nichtöffentlichen Fläche stattfand, erlangt hier das Gebot zu strikter Vorsicht und Rücksichtnahme besondere Bedeutung. Danach ist es untersagt, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Der zweite Fahrer war aber mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in die Kurve gefahren und hatte zuvor das Tempo auf der geraden Strecke noch erhöht. Dabei hätte er wissen und sich darauf einrichten müssen, dass es gerade im Kurvenbereich jederzeit zu Stürzen kommen kann. (vm/mid) 

Diese Nachricht wurde in der Rubrik Motorrad von MOTOR-TRAFFIC.de mit den Schlagworten - Motorradunfall: Verursacher haftet im Sicherheitstraining - am 22.11.2013 um 13:39 Uhr veröffentlicht.

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