OGH Urteil: Motorradrennen sind eine Gefahr des täglichen Lebens

 

Vorweg gleich die Feststellung der OGH Entscheidung: 

2.3. Das Motorradfahren ist in Österreich beliebt; demgemäß ist auch der Motorradrennsport eine gebräuchliche Sportart (darauf abstellend auch 7 Ob 1/92 zum Tontaubenschießen). Dieser kann zulässigerweise auf abgeschlossenen Rennstrecken ausgeübt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer Motorsportveranstaltung zur Sportausübung und damit nach Art 7 ZGWP 2010 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen.



Vereinfacht dargestellt:

Einer schiesst den anderen auf der Rennstrecke mit 150 ab. Der Abgeschossene will 25.000 Euro. Der andere zahlt und will von seiner Haushaltsversicherung / Privathaftlichversicherung die Kohle zurück. Die sagt: Nein, Danke, nur Irre fahren auf der Rennstrecke.  Das Erstgericht sagt , "Ja, stimmt". Das Berufungsgericht sagt "Ja, stimmt". Dann geht der zum Obersten Gerichtshof und die sagen:  "Nein, das ist ein ganz normaler Sport" und setzt die vorangegangen Urteile zurück.

 

Hintergrund (Auszug):

Sein Straßenmotorrad mit 180 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h hatte der Kläger bis 2013/2014 behördlich angemeldet. Seither benutzt er dieses nur noch für Motorradveranstaltungen auf privaten Rennstrecken, an denen er zwei bis drei Mal pro Jahr ausschließlich beim „Freien Fahren“ teilnimmt. Er absolviert diese Veranstaltungen zum Zweck des Fahrsicherheitstrainings, aber auch wegen des mit solchen Veranstaltungen verbundenen Renncharakters. Dabei ist er bislang höchstens 200 km/h gefahren. Für diese Motorradveranstaltungen sind die grundsätzlich am Motorrad angebrachten Rückspiegel demontiert. Am Motorrad lässt der Kläger jährlich Servicearbeiten durchführen. Probleme an der Bremsanlage sind nie aufgetreten.

Am 30. 4. 2015 nahm der Kläger beim „Freien Fahren“ im Zuge einer Motorradveranstaltung auf einer abgeschlossenen Rennstrecke in B***** teil. Die Teilnehmer wurden in drei Gruppen (Anfänger, Fortgeschrittene, Profis) zunächst nach deren Selbsteinschätzung eingeteilt. Je nach Fahrkönnen gab es die Möglichkeit, die Gruppe zu wechseln, wobei auch dem Veranstalter ein Änderungsrecht vorbehalten war. Jeder Fahrer wurde verpflichtend mit einem Zeitabnahme-Transponder ausgestattet. Die Fahrer wurden einzeln in Abständen von 10 bis 20 Sekunden auf die Rennstrecke gelassen.

Der Kläger meldete sich in der Anfängergruppe an und zählte dort zu den besseren Fahrern. Nach Beendigung seiner allerersten Runde versagten in Annäherung an eine Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h die Bremsen. Dem in Österreich wohnhaften Vordermann konnte er nicht ausweichen und fuhr ihm auf, wodurch dieser zu Sturz kam; dabei wurde er verletzt und sein Motorrad beschädigt. Der Kläger einigte sich mit ihm auf die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzbetrages von 20.000 EUR. Dem Kläger entstanden im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen Kosten von insgesamt 5.452,37 EUR an Vertretungs- und Sachverständigenkosten.

Alle Teilnehmer – somit auch der Kläger und sein verletzter Vordermann – mussten bei der Motorradveranstaltung einen Haftungsausschluss zugunsten des Veranstalters und des Rennstreckenbetreibers unterfertigen....etc....
 

Weiters:
So besage eine frühere OGH-Entscheidung (7Ob51/03f), dass die Haushaltsversicherung Deckung geben müsse, „wenn sich der Unfall im Rahmen einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des § 1 Abs 2 lit c KFG ereignet, bei der die Straße für den übrigen Verkehr gesperrt ist, auch wenn das Fahrzeug im Ausgangsfall (Traktor) aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit grundsätzlich kennzeichenpflichtig wäre, aber kein solches trägt“.

 

Die ganze Entscheidung im Wortlaut:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20170125_OGH0002_0070OB0…

 

MR/LMF